Gasflaschen werden nach den EG - Richtlinien als "ortsbewegliches Druckgerät" definiert. Um eine hohe Prozesssicherheit gewährleisten zu können, unterliegen diese bestimmten Vorschriften und Regeln. Nachstehend die am häufigsten angewendeten:
So unterliegen alle ortsbeweglichen Druckgeräte wiederkehrenden Prüfungen durch eine benannte oder zugelassene Stelle. Die Prüfstelle muss auf jedem Produkt, das einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wird, direkt nach dem Datum der Prüfung ihre Kennnummer anbringen und die wiederkehrende Prüfung schriftlich bescheinigen.
Prüffristen sind nach ADR 2007 4.1.4.1 zum Beispiel für:
Neben der Ultraschallprüfung bieten wir die Wasserdruckprüfung als alternatives Prüfverfahren an, für all jene Fälle, bei denen Richtlinien und Vorschriften eine Ultraschallprüfung nicht zulassen.